§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein
führt den Namen Verband der Osteuropahistorikerinnen und -historiker (im weiteren VOH); er ist ein „eingetragener Verein“ („e.V.“)
Sitz des VOH
ist Köln.
§ 2
Zweck des VOH
Der VOH dient
dem Zweck, in der Öffentlichkeit Interesse für die Geschichte Osteuropas zu wecken und zu fördern; für die Belange der Osteuropahistoriker in Forschung und Lehre einzutreten; die Kommunikation der
Osteuropahistoriker untereinander zu intensivieren; Kontakte zu Wissenschaftlern anderer Fachrichtungen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln sowie das Gespräch mit Historikern aus Osteuropa zu
pflegen; den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern.
Der VOH sieht
seine Aufgabe insbesondere darin, Begegnungen der Osteuropahistoriker zu ermöglichen, Informationen über Arbeitspläne und Forschungsvorhaben zu vermitteln, eine Vertretung der Osteuropahistoriker in
Fachverbänden zu sichern, Kontakte zu Stellen der staatlichen Forschungsförderung zu unterhalten und als Sprecher der Osteuropahistoriker in allen sie interessierenden Fragen
aufzutreten.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des VOH erhalten.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann
auf Antrag werden, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Arbeitsschwerpunkt in der Geschichte Osteuropas hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags
durch den Vorstand ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die über den Antrag endgültig entscheidet.
Über die
Aufnahme von Personen, die die Bedingungen von § 3 Absatz 1 nicht erfüllen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich spätestens zwei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen ist;
durch einen
förmlichen Ausschluss, der nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; dies bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder; durch Beitragsrückstand von mehr als drei Jahren, wenn zweimal erfolglos gemahnt wurde; durch den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte;
durch den
Tod Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Organe des VOH
1. Die Organe
des VOH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die
Mitgliederversammlung
2.1 Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nur persönliche Stimmabgabe ist zulässig.
2.2 Die
Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung
ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.
2.3
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird; Zweck und Gründe müssen dabei angegeben
werden.
2.4 Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind spätestens bei der Einladung zur
folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Schriftlicher Einspruch gegen das Protokoll ist zulässig. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die jeweils folgende
Mitgliederversammlung.
2.5 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie nimmt den Bericht des Vorstands und des Schatzmeisters entgegen; sie beschließt die Entlastung des Vorstands; sie wählt einen Wahlleiter und zwei
Rechnungsprüfer; sie beschließt nach § 3.
3. Der
Vorstand
3.1 Der
Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand beschließt über die
Geschäftsverteilung.
3.2 Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
3.3 Der
Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Fragen auf dem geeigneten
Wege.
3.4 Der
Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
3.5 Der
Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
3.6 Der Verband
wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 5
Beitrag, Vereinsvermögen und Geschäftsjahr
1.1 Den
Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
1.2 Mitglieder
können aufgrund ihrer materiellen Lage auf Antrag von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden. Der Antrag ist jährlich erneut zu stellen.
2. Der VOH ist
als gemeinnützig anerkannt. Das Vereinsvermögen, das aus Beiträgen und Spenden besteht, wird nach Abzug der laufenden Kosten zur Förderung von Forschungsprojekten und zu Druckkostenzuschüssen
verwendet. Über die Art der Verwendung entscheidet der
Vorstand.
3. Der VOH darf
über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung
bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des VOH zu verwenden.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dementsprechend erfolgt die Rechnungslegung jährlich.
§ 6
Auflösung des VOH
Für die
Auflösung des VOH bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des VOH oder bei Wegfall seiner ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des VOH an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, es sei denn, die
Mitgliederversammlung bestimmt eine andere vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.
Dem Empfänger
ist die Auflage zu machen, das übertragene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
Die aus Mitteln
der öffentlichen Hand beschafften Gegenstände, die in deren Eigentum verblieben sind, fallen mit der Auflösung an diejenigen, aus deren Mitteln sie beschafft wurden. Das gleiche gilt im Falle
der Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB).
Die
Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen können durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht geändert oder aufgehoben werden, solange die gegenwärtige gesetzliche Regelung
gilt.
Beschlossen auf
der Mitgliederversammlung des VOH am 28. Februar 2008