Satzung des Verbandes der Osteuropahistorikerinnen und -historiker e.V.

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Verband der Osteuropahistorikerinnen und -historiker (im weiteren VOH); er ist ein „eingetragener Verein“ („e.V.“)

Sitz des VOH ist Marburg.

 

 

§ 2       Zweck des VOH

 

Der VOH dient dem Zweck, in der Öffentlichkeit Interesse für die Geschichte Osteuropas zu wecken und zu fördern; für die Belange der Osteuropahistoriker in Forschung und Lehre einzutreten; die Kommunikation der Osteuropahistoriker untereinander zu intensivieren; Kontakte zu Wissenschaftlern anderer Fachrichtungen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln sowie das Gespräch mit Historikern aus Osteuropa zu pflegen; den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern.

Der VOH sieht seine Aufgabe insbesondere darin, Begegnungen der Osteuropahistoriker zu ermöglichen, Informationen über Arbeitspläne und Forschungsvorhaben zu vermitteln, eine Vertretung der Osteuropahistoriker in Fachverbänden zu sichern, Kontakte zu Stellen der staatlichen Forschungsförderung zu unterhalten und als Sprecher der Osteuropahistoriker in allen sie interessierenden Fragen aufzutreten.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VOH erhalten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Mitglied kann auf Antrag werden, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Arbeitsschwerpunkt in der Geschichte Osteuropas hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die über den Antrag endgültig entscheidet.

Über die Aufnahme von Personen, die die Bedingungen von § 3 Absatz 1 nicht erfüllen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen ist;

durch einen förmlichen Ausschluss, der nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; dies bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder; durch Beitragsrückstand von mehr als drei Jahren, wenn zweimal erfolglos gemahnt wurde; durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;

durch den Tod Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 4       Organe des VOH

 

1. Die Organe des VOH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

2. Die Mitgliederversammlung

2.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nur persönliche Stimmabgabe ist zulässig.

 

2.2 Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.

 

2.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird; Zweck und Gründe müssen dabei angegeben werden.

 

2.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind spätestens bei der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu  geben. Schriftlicher Einspruch gegen das Protokoll ist zulässig. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die jeweils folgende Mitgliederversammlung.

 

2.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie nimmt den Bericht des Vorstands und des Schatzmeisters entgegen; sie beschließt die Entlastung des Vorstands; sie wählt einen Wahlleiter und zwei Rechnungsprüfer; sie beschließt nach § 3.

 

3. Der Vorstand

3.1 Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten   Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung.

 

3.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

 

3.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Fragen auf dem geeigneten Wege.

 

3.4 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

 

3.5 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

3.6 Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

§ 5       Beitrag, Vereinsvermögen und Geschäftsjahr

 

1.1 Den Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

1.2 Mitglieder können aufgrund ihrer materiellen Lage auf Antrag von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden. Der Antrag ist jährlich erneut zu stellen.

 

2. Der VOH ist als gemeinnützig anerkannt. Das Vereinsvermögen, das aus Beiträgen und Spenden besteht, wird nach Abzug der laufenden Kosten zur Förderung von Forschungsprojekten und zu Druckkostenzuschüssen verwendet. Über die Art der Verwendung entscheidet der
 Vorstand.

 

3. Der VOH darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des VOH zu verwenden.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dementsprechend erfolgt die Rechnungslegung jährlich.

 

 

§ 6       Auflösung des VOH

 

Für die Auflösung des VOH bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des VOH  oder bei Wegfall seiner ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des VOH an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt eine andere vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.

Dem Empfänger ist die Auflage zu machen, das übertragene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

Die aus Mitteln der öffentlichen Hand beschafften Gegenstände, die in deren   Eigentum verblieben sind, fallen mit der Auflösung an diejenigen, aus deren Mitteln sie beschafft wurden. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB).

Die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen können durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht geändert oder aufgehoben werden, solange die gegenwärtige gesetzliche Regelung gilt.

 

 

Der Wortlaut der vorstehenden Satzung entspricht der zuletzt dem Vereinsregister eingereichten Satzung und enthält die Änderung, die in der Mitgliederversammlung vom 26.09.2018 beschlossen wurde.

 
Satzung des VOH 2018_2.pdf
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