Mitgliedschaft im VOH
Mitglied im VOH kann laut Satzung werden, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und einen Arbeitsschwerpunkt in der Geschichte Osteuropas hat. Es genügt ein formloser Antrag, zu richten an den Ersten Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der derzeitige Jahresbeitrag beträgt 20 €.Adressänderungen teilen Mitglieder bitte dem Sekretariat des Ersten Vorsitzenden mit und Änderungen der Bankverbindung der Schatzmeister.
MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung des VOH findet jährlich statt, in der Regel am letzten Donnerstag im Februar. Termin und Ort werden den Mitglieder schriftlich bekanntgegeben.
Die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung des VOH findet am 24. Februar 2012 im DHI Warschau statt.
Satzung
des Verbandes der Osteuropahistorikerinnen und -historiker e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Verband der Osteuropahistorikerinnen und -historiker (im weiteren VOH); er ist ein „eingetragener Verein“ („e.V.“)
- Sitz des VOH ist Köln.
§ 2 Zweck des VOH
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des VOH
- Die Organe des VOH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
2.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nur persönliche Stimmabgabe ist zulässig.
2.2 Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.
2.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird; Zweck und Gründe müssen dabei angegeben werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind spätestens bei der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Schriftlicher Einspruch gegen das Protokoll ist zulässig. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die jeweils folgende Mitgliederversammlung.
2.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie nimmt den Bericht des Vorstands und des Schatzmeisters entgegen; sie beschließt die Entlastung des Vorstands; sie wählt einen Wahlleiter und zwei Rechnungsprüfer; sie beschließt nach § 3.
3.1 Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung.
3.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
3.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Fragen auf dem geeigneten Wege.
3.4 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
3.5 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem der beiden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3.6 Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 5 Beitrag, Vereinsvermögen und Geschäftsjahr
1.1 Den Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
1.2 Mitglieder können aufgrund ihrer materiellen Lage auf Antrag von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit werden. Der Antrag ist jährlich erneut zu stellen.2. Der VOH ist als gemeinnützig anerkannt. Das Vereinsvermögen, das aus Beiträgen und Spenden besteht, wird nach Abzug der laufenden Kosten zur Förderung von Forschungsprojekten und zu Druckkostenzuschüssen verwendet. Über die Art der Verwendung entscheidet der Vorstand.
3. Der VOH darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des VOH zu verwenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dementsprechend erfolgt die Rechnungslegung jährlich.
§ 6 Auflösung des VOH
Beschlossen auf der
Mitgliederversammlung des VOH am 28. Februar 2008
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